ZUM TEXTHauptmenüHauptseiteFamilienhandbuch-Forum Stichwortsuche von A bis ZAktivitäten mit KindernAngebote/Hilfen Behinderung Elternschaft Ernährung Erziehungsbereiche Erziehungsfragen Familie und Beruf Familienbildung Familienforschung Familienpolitik Gesundheit Häufige Probleme Haushalt/Finanzen Jugendforschung Kindertagesbetreuung Kindheitsforschung Kindliche Entwicklung Leistungen für Familien Partnerschaft Rechtsfragen Schule Teil- und Stieffamilien Trennung/Scheidung VerschiedenesImpressumKontakt | ZUM MENÜHandwerker und Haushaltshilfen: Mehr Geld zurück vom Finanzamt
Das Finanzamt erkennt jetzt viele Ausgaben für Dienstleistungen im privaten Haushalt an. Die Steuerersparnis ist enorm: oft 1 000 Euro und mehr. Absetzbar sind Rechnungen für Handwerker und andere selbstständige und angestellte Helfer. Doch ein paar Dinge gibt es zu beachten. Stiftung Warentest sagt, was wichtig ist und nennt alle Posten. Schornsteinfeger bis KlavierstimmerSchornsteinfeger oder Klavierstimmer, Umzugsfirma oder Möbelmonteur – das sind nur einige Dienstleister auf der Liste. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt zusammengestellt, welche Ausgaben für Arbeiten im Haushalt die Finanzbeamten abhaken müssen (BMF-Schreiben, IV C 4 -S2296-b/07/0003). Neuerdings sind sogar Pflegekosten daheim anerkannt, ohne dass der Pflegebedarf nachgewiesen werden muss. Die Liste ist erstaunlich lang. Und jeder, der Steuern zahlt, hat etwas davon – Eigentümer, Mieter und Heimbewohner. Es zählen nicht nur Rechnungen für die Arbeiten von Dienstleistern in der Wohnung. Eingeschlossen sind auch anteilige Ausgaben, die in einer Hausgemeinschaft anfallen, etwa für Hausreinigung, Hausmeister oder Gartenpflege.Bis 5 712 Euro Steuerabzug im JahrJeder Haushalt kann beim Finanzamt bis zu 28 550 Euro für Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten in der Steuererklärung angeben. Er bekommt dafür 20 Prozent Steuernachlass, das sind 5 712 Euro:
Tipp: Haben Sie solche Ausgaben in diesem Jahr schon bezahlt, sollten Sie als Arbeitnehmer beim Finanzamt dafür einen Freibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte beantragen. Dann zieht Ihr Chef vom nächsten Monatsgehalt weniger Lohnsteuer ab. Wahlrecht für PflegekostenDie Abrechnung von privaten Pflegekosten im Haushalt ist etwas einfacher geworden, weil es den Steuerbonus jetzt ohne Nachweis der Pflegebedürftigkeit gibt. Zudem können nahe Angehörige, die Pflegebedürftige im Haushalt pflegen, jetzt immer die Kosten abrechnen, die sie aus eigener Tasche für professionelles Pflegepersonal bezahlen – selbst wenn sie einen Pflegepauschbetrag bekommen. Aufpassen müssen Pflegebedürftige. Sie können wahlweise den Steuerbonus für Dienstleistungen nutzen oder ihre Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung abrechnen. Im zweiten Fall müssen sie die Pflegebedürftigkeit doch nachweisen, haben aber eventuell eine höhere Steuerersparnis.Quelle: Stiftung Warentest online (www.test.de) | ||
Letzte Änderung: 25.08.2010 09:24:42 |